Satzung

Gesellschaftssatzung der gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft der Stadt Fürth

§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma: "ELAN - Einsteigen, Lernen, Arbeiten, Neuorientieren GmbH".
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Fürth.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Personen, die aufgrund mangelnder beruflicher oder schulischer Qualifikation sowie sich daraus ergebender sozialer Ausgrenzung besondere Schwierigkeiten am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt haben. Die Förderungsmaßnahmen haben die arbeitsmarktrelevante berufliche und soziale Qualifizierung dieser Personengruppe zum Ziel.
2. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Planung, Durchführung und Koordination eigener Arbeitsprojekte, die befristete sozialversicherungspflichtige Arbeitsgelegenheiten für die genannte Personengruppe in eigenen Einrichtungen oder "Arbeit bei Dritten" bereitstellen.
Beratung und Qualifizierung sozial benachteiligter Arbeitsloser, um deren Zugang zur dauerhaften Erwerbsarbeit und gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen.
Kooperation mit ortsansässigen Betrieben, den Kammern, den Trägern der beruflichen Aus- und Weiterbildung, den in der Berufshilfe tätigen Wohlfahrtsverbänden und freien Trägern, dem Sozialamt und der Arbeitsverwaltung, sowie es die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes erfordert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" (§§51 ff) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für den Gesellschaftszweck verwendet werden. Etwaige Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen, soweit dies im Rahmen des § 58 Abgabenordnung zulässig ist.
2. Die Gesellschafter erhalten weder Gewinnanteile noch Sonderzuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Niemand darf zu Lasten der Gesellschaft durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Fürth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens der Gesellschaft dürfen erst nach schriftlicher Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr, Beginn

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung im Handelsregister und endet am folgenden 31.Dezember.

§ 5 Bekanntmachungen

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

§ 6 Stammkapital, Stammeinlagen

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000 DM (i.W. Fünfzigtausend Deutsche Mark).
2. Gesellschafter ist die Stadt Fürth.
3. Die Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM wird von der Gesellschafterin Stadt Fürth
übernommen.
4. Die übernommene Stammeinlage ist vor Anmeldung in das Handelsregister in bar zu leisten.
5. Entstehende Verluste werden von der Gesellschafterin Stadt Fürth getragen.

§ 7 Aufnahme weiterer Gesellschafter

Die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie die Verfügung über Geschäftsanteile und die Veränderung des Gesellschaftskapitals sind nur mit Genehmigung der Gesellschafter zulässig. Die Stadt Fürth muss mehr als die Hälfte des gesamten Stammkapitals behalten.

§ 8 Organe der Gesellschaft

1. Die Organe der Gesellschaft: sind
a) die Geschäftsführung
b) die Gesellschafterversammlung
c) der Beirat
2. Die Mitarbeit in der unter b und c genannten Organen ist ehrenamtlich.

§ 9 Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Gesellschaft hat eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen. Die Gesellschafterversammlung ist für deren Bestellung und Abberufung zuständig.
2. Aufgabe und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer/innen sowie die Geschäftsverteilung werden in der von der Gesellschafterversammlung zu erlassenden Geschäftsanweisung festgelegt.
3. Die Geschäftsführer/innen haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Sie sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, so zu handeln, wie ihnen dies durch Gesetz, durch den Gesellschaftervertrag, durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auferlegt wird.
4. Die Gesellschaft wird durch den/die Geschäftsführer/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5. Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft von 2 Geschäftsführer/innen gemeinsam, oder von einem der Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, ist diese/r alleinvertretungsberechtigt.
6. Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern/innen Alleinvertretungsbefugnis erteilen und von der Beschränkung des § 181 BGB befreien.

§ 10 Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Je 5.000 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

§ 11 Einberufung und Vorsitz der Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt. Sie ist auf Verlangen eines Gesellschafters unverzüglich einzuberufen.
2. Die Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt dem Gesellschafter mit der jeweils höchsten Zahl von Stimmen.
3. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt.
4. Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Versammlungen, die unter Verletzung dieser Vorschriften berufen wurden, sind nur dann beschlußfähig, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und kein Gesellschafter widerspricht.
5. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden erklären. Dies gilt nicht für Änderungen des Gesellschaftsvertrages
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung hat folgende Aufgaben:
die Geschäftsführung zu bestellen und abzuberufen;
die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und den Beirat zu erlassen;
den Umfang der zustimmungsbedürftigten Geschäfte, soweit sie nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, festzulegen.
2. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen neben den an anderer Stelle im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorgesehene Fälle:
Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und –Herabsetzungen, Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen;
Feststellung des Jahresabschlusses;
Verwendung des Bilanzgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes;
Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung;
Bestellung des/der Abschlussprüfers/in
den von der Geschäftsführung jährlich im voraus aufzustellenden Wirtschaftsplan zu genehmigen.

§ 13 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Beteiligung und Aufkündigung von Beteiligung;
2. Gewährung und Aufnahme von Darlehen;
3. Übernahme von Bürgschaften für die Gesellschaft
4. Abschluß von Verträgen mit anderen Unternehmen, durch die eine langfristige Zusammenarbeit begründet wird, wenn daraus erhebliche finanzielle Verpflichtungen entstehen (Näheres regelt die Geschäftsanweisung).

§ 14 Beirat

Die Gesellschaft gibt sich einen Beirat. Dieser berät und unterstützt die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung in allen Fragen des Gesellschaftswerkes.

Über Größe und Zusammensetzung des Beirates entscheidet die Gesellschafterversammlung, die auch die Beiratsmitglieder beruft und abberuft. Dem Beirat soll angehören:
Vertreter/innen der Gewerkschaften;
Vertreter/innen der Fürther Wohlfahrtsverbände;
Vertreter/innen der Gesellschafter
Vertreter/innen des Stadtrates
Vertreter/innen von Institutionen und Einzelpersonen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz beratende Funktion für die Gesellschaftsorgane übernehmen können;
Vertreter/innen der Arbeitnehmerschaft der gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft ELAN

Für die Dauer der Bestellung der Beiratsmitglieder gilt für die Stadträte der Stadt Fürth gesetzlich bestimmte Wahlzeit entsprechend.

§ 15 Innere Ordnung des Beirates

1. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
2. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils die Stimme des/der Vorsitzenden in des/deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung.
3. Die Sitzung findet mindestens einmal jährlich sowie dann statt, wenn die Einberufung im Interesse der Gesellschaft notwendig erscheint. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil. Bei Einberufung muß eine Mindestfrist von einer Woche vor Beginn der Beiratssitzung gewährt werden. Die Tagesordnung muß in dem Einladungsschreiben nach einzelnen Punkten angegeben werden; über den Verlauf der Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
4. Das Votum des Beirates ist der Gesellschafterversammlung mitzuteilen.

§ 16 Jahresabschluss, Lagebericht, Ergebnisverwendung und Prüfung

1. Für den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind unter Einbeziehung der Buchführung durch den Abschlussprüfer/die Prüferin zu prüfen.
3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer/die Prüferin mit dem Prüfungsbericht unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
4. Über die Verwendung des Ergebnisses bzw. über den Verlustvortrag entscheidet die Gesellschafterversammlung.

Der Gesellschafterin Stadt Fürth stehen die Rechte aus § 53, dem Rechnungsprüfungsamt, der Stadt Fürth und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan die Rechte § 54, Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) zu.

§ 17 Nichtigkeitsregelung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftervertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht berührt. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch solche Regelung zu ersetzen, die im Ergebnis den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

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